AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Pichler Montagen GmbH
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Pichler Montagen GmbH, FN 556275b, Finkenweg 3, 5350 Strobl, (nachfolgend „PM“) einerseits sowie dem KUNDEN andererseits. „KUNDE“ ist jede Person oder Gesellschaft, mit der die PM in eine(r) Rechtsbeziehung zur Erbringung einer Leistung (Kauf-, Werk-, Werkliefer-, Montage-, Planungs-, Inbetriebnahmevertrag, etc.) durch PM steht oder eingeht.
1.2. Die PM bietet an und erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Basis dieser AGB. Davon abweichenden Bedingungen des KUNDEN wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die AGB gelten für sämtliche, auch künftige Rechtsbeziehungen zwischen PM und dem KUNDE, selbst wenn im Einzelfall nicht mehr auf die AGB verwiesen wird.
2.1. Angebote und Mitteilungen der PM sind freibleibend, soweit sie nicht schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Mit dem Angebot wird der KUNDE unverbindlich eingeladen, eine Bestellung an die PM zu übermitteln. An diese Bestellung bleibt der KUNDE 14 Tage gebunden. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung der PM oder bei deren Fehlen, mit Durchführung der Leistungserbringung durch PM zustande.
2.2. Ergibt sich im Zuge der Arbeiten, dass die Angaben des KUNDEN unrichtig waren bzw. von falschen Tatsachen ausgegangen ist, so hat er die dadurch entstandenen Mehrkosten zu tragen. Gleiches gilt, wenn die vom KUNDEN zur Bearbeitung übergebenen Materialien oder Vorarbeiten Dritter ungeeignet oder mangelhaft sind und hierdurch Mehrkosten entstehen.
2.3. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge müssen von PM nicht angenommen werden. Für den Fall der ausdrücklichen oder schlüssigen Annahme, wird – sofern nicht anders vereinbart – ein angemessenes Entgelt vereinbart.
2.4. Unwesentliche und für den KUNDEN zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten Veränderungen, die werkstoffbedingt üblich sind.
3.1. Ein Kostenvoranschlag stellt die Berechnungen der mutmaßlichen Kosten dar. Er ist entgeltlich und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart wird.
3.2. Treten zwischen Auftragsbestätigung und -ausführung durch gesetzliche oder kollektivvertragliche Erhöhung der Löhne oder aufgrund von Änderungen der Preise der Lieferanten Änderungen bei Lohnkosten und/oder Beschaffungskosten ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise/Entgelte entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragsbestätigung und -ausführung liegen weniger als zwei Monate oder ein Fixpreis wurde ausdrücklich vereinbart.
3.3. Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten und werden zusätzlich mit dem amtlichen Kilometergeld gemäß Reisegebührenvorschrift 1955 idgF auf Basis der schnellsten Strecke verrechnet.
3.4. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, ist PM berechtigt, 50% (fünfzig Prozent) des vereinbarten Entgelts als Anzahlungen zu verrechnen.
3.5. Rechnungen sind sofort nach Erhalt, ohne Skonto oder sonstige Abzüge fällig.
3.6. Sind Nachlässe gewährt, beträgt das Zahlungsziel 2 (zwei) Wochen, sofern kein längeres Zahlungsziel vereinbart oder ausweislich der Rechnung gewährt wurde. Jedweder Nachlass wird nur unter der Bedingung der termingerechten Zahlung gewährt.
3.7. Ist der KUNDE mit der Rechnungszahlung mit mehr als 2 (zwei) Wochen in Verzug, ist PM berechtigt, die weitere Erbringung von Leistungen zurückzuhalten. Darüber hinaus werden Verzugszinsen von 10 % p.a. vereinbart. Darüber hinaus behält sich PM die Geltendmachung zweckentsprechender außergerichtlicher oder gerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen ausdrücklich vor. Ist der KUNDE Unternehmer, ist PM berechtigt, zuzüglich zu den Verzugszinsen Mahnspesen in der pauschalierten Höhe von € 40,00 netto je Mahnung zu verrechnen.
3.8. Ist der KUNDE mit der Rechnungszahlung mit mehr als 4 (vier) Wochen in Verzug, ist PM nach voriger Ankündigung und Setzung einer 2-wöchigen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag unter Geltendmachung des Schadenersatzes berechtigt. Ist der KUNDE Unternehmer, wird für den Fall des Vertragsrücktritts durch PM ein verschuldensunabhängiges Pönale in der Höhe von 50% (fünfzig Prozent) der ursprünglichen Bruttoauftragssumme vereinbart. Die Geltendmachung eines nachweislich darüberhinausgehenden Schadenersatzes bleibt vorbehalten.
3.9. Ist der KUNDE Unternehmer, ist er nicht berechtigt, Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, ausgenommen PM hat derartige Gegenansprüche ausdrücklich schriftlich anerkannt oder sind durch rechtskräftigen Exekutionstitel (z.B. Gerichtsurteil) festgestellt worden.
3.10. PM behält sich das Eigentum an Waren und Werkergebnissen bis zur vollständigen Bezahlung der Gesamtauftragssumme vor. Ist der KUNDE Unternehmer wird, für den Fall der Weiterveräußerung der Ware oder Werkergebnisse, der Eigentumsvorbehalt verlängert und schon jetzt vereinbart, dass der KUNDE Forderungen, die ihm gegenüber dem Erwerber aus der Weiterveräußerung entstehen, an PM abtritt.
Ausschließlich KUNDEN als Verbraucher im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) stehen nachfolgende Rücktrittsrechte zu:
4.1. Das Widerrufsrecht nach Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) gemäß der gleichzeitig übermittelten und auf der Homepage von PM jederzeit abrufbaren Widerrufsbelehrung. Das zur Verfügung gestellte Widerrufsformular kann, muss jedoch nicht verwendet werden. Kein solches Widerrufsrecht steht dem KUNDEN jedoch zu, wenn einer der Ausnahmen nach § 18 FAGG vorliegt.
Hervorzuheben sind die folgenden Ausnahmen:
4.2. Hiermit wird der KUNDE darauf hingewiesen, dass sie ihr Widerrufsrecht verlieren, wenn
a) sie gegenüber PM ausdrücklich verlangen, dass PM mit der Leistungserbringung beginnen soll, obwohl die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist,
b) PM mit der Leistungserbringung tatsächlich beginnt und
c) PM die Dienstleistung sodann vollständig erbringt.
4.3. KUNDEN als Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG steht darüber hinaus das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG zu: Hat der KUNDE als Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den von PM für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von PM dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann der KUNDE von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag formlos zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift von PM und die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben enthält, an den KUNDEN, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der KUNDE den Besitz an der Ware erlangt.
Das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG steht jedoch dann nicht zu, wenn
a) wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit PM oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
b) wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind,
c) bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von PM außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro nicht übersteigt,
d) bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz oder dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegen, oder
e) bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit von PM abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu von PM gedrängt worden ist.
Leistungsverzögerungen berechtigen den KUNDEN erst dann zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüchen, wenn der KUNDE PM schriftlich eine angemessene, zumindest 2-monatige bzw. bei Großbaustellen 4-monatige Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
Bei Vorliegen von Mängeln gelten die Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung. Hiervon abweichend gilt:
Der KUNDE haftet dafür, dass die zu bearbeitenden Gewerke und von ihm beigestellten Materialen und Geräten in einem einwandfreien und betriebssicheren Zustand sind.
Der KUNDE ist damit einverstanden, dass PM die eingegangene Geschäftsbeziehung werblich nutzt und den KUNDEN als Referenzkunden benennt. PM wird daher für die Dauer der Geschäftsbeziehung und 5 (fünf) Jahre darüber hinaus das nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare und nicht ausschließliche Recht eingeräumt, den Namen, das Logo und jedes andere identifizierende Kennzeichen des KUNDEN sowie Fotos oder sonstige Präsentationsunterlagen der von PM erbrachten Leistungen verwenden, um damit weltweit auf der Webseite der PM, im Internet, in Printmedien oder durch sonstige Werbemedien öffentlich bekanntzugeben, dass PM vom konkreten KUNDEN beauftragt und/oder eine konkrete Leistung durch PM erbracht wurde. Der KUNDE verzichtet auf jegliches Entgelt hierfür, jedoch dürfen ihm daraus auch keine Kosten entstehen. Darüberhinausgehende Urheber- oder sonstigen Immaterialgüterrechte von PM bleiben hiervon unberührt.
11.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, wobei die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts sowie der internationalen Verweisungsnormen ausgeschlossen sind. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrages ist das sachlich zuständige Gericht für den Sitz von PM. Ist der KUNDE Verbraucher ist davon abweichend der gesetzliche Gerichtsstand maßgeblich. PM ist im Sinne des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes nicht verpflichtet und verpflichtet sich PM auch nicht, eine Stelle zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten.
11.2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder weitere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
11.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam, anfechtbar, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Diese Bestimmungen gelten als durch gültige und durchsetzbare Regelungen ersetzt oder ergänzt, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen.
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